Schulvorstand

Schulvorstand


Zusammensetzung des Schulvorstands

 

Jede öffentliche Schule in Niedersachsen hat einen Schulvorstand. Dieser setzt sich in der Grundschule aus der Schulleitung sowie aus den VertreterInnen der Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten zusammen. Er wird für 2 Jahre gewählt.

In der Grundschule stellen die Eltern eine Hälfte des Schulvorstands dar, VertreterInnen aus der Schülerschaft gibt es nicht. Ihre Sitze gehen nach § 38 b Abs. 2 NSchG auf die Erziehungsberechtigten über. Die Schulleitung ist bei den VertreterInnen der Lehrkräfte gesetzt. Zu den Aufgaben einer Schule gehört auch das Thema „Demokratiebildung“. Uns ist wichtig, dass die Kinder bereits früh lernen, dass sie ein Mitspracherecht haben.


Der Schulvorstand an der Grundschule Eicklingen/ Bröckel besteht demnach aus 8 Mitgliedern (Stand Schuljahr 2022/23):


Schulleitung Frau Beckermann
VertreterInnen aus dem Lehrerkollegium Herr Burgdorf (Vertretung Frau Schimek)
Frau Konnert (Vertretung Frau Wichrowski)
Frau Thies (Vertretung Frau Münstermann)
VertreterInnen der Erziehungsberechtigten der SchülerInnen Herr Puklowski
Frau Schroedter-Punzet
Frau Karney
Frau Reimann

Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleitung. Diese entscheidet bei Stimmengleichheit.

Gemeinschaftliches Ziel ist es, die Qualität der Schule um die Arbeit in der Schule sicherzustellen und Schwerpunkte für die Schulentwicklung zu setzen.

Aufgaben des Schulvorstandes

Im niedersächsischen Schulgesetz findet man unter den folgenden Paragraphen die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstands: § 38 a Abs. 3 und 4, § 38 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8, § 40, § 81 Abs. 2 Satz 4, § 129 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz und § 183 b Abs. 3.

(Vlg: 160303_Fragen_und_Antworten_Schulvorstand.pdf, Niedersächsisches Kultusministerium, Stand 2016.)


Demnach entscheidet der Schulvorstand nach § 38 NSchG über:


  • die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters,
  • Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation der Schule,
  • die Ausgestaltung der Stundentafel,
  • Schulpartnerschaften,
  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen,
  • Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen sowie
  • Grundsätze für:
  • die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen,
  • die Durchführung von Projektwochen,
  • die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
  • die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.

 

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 

(Vlg: 160303_Fragen_und_Antworten_Schulvorstand.pdf, Niedersächsisches Kultusminesterium, Stand 2016.)

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